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   OVG Bremen, 15.04.2021 - 1 B 127/21   

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OVG Bremen, 15.04.2021 - 1 B 127/21 (https://dejure.org/2021,9401)
OVG Bremen, Entscheidung vom 15.04.2021 - 1 B 127/21 (https://dejure.org/2021,9401)
OVG Bremen, Entscheidung vom 15. April 2021 - 1 B 127/21 (https://dejure.org/2021,9401)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Oberverwaltungsgericht Bremen

    24. Coronaverordnung § 4 Abs 2 Nr 10; IfSG § 28 Abs 1 Satz 1; IfSG § 28a Abs 1 Nr 12;
    Beherbergungsverbot für touristische Zwecke - Beherbergungsverbot; Coronaverordnung; Coronavirus; Covid-19; touristische Zwecke

  • RA Kotz

    Außervollzugsetzung des coronabedingten Beherbergungsverbots für touristische Zwecke.

  • rechtsportal.de

    Außervollzugsetzung von Corona-Regelungen wegen Eingriffs in die Eigentumsfreiheit der Gastronomen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Beherbergungsverbot für touristische Zwecke bestätigt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (20)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.01.2021 - 3 R 297/20

    Eilantrag eines Beherbergungsbetriebs gegen Veranstaltungsverbote,

    Auszug aus OVG Bremen, 15.04.2021 - 1 B 127/21
    Angesichts des Gewichts der mit den Maßnahmen verfolgten gewichtigen Gemeinwohlbelange können die Maßnahmen trotz der gravierenden Auswirkungen bei den Betroffenen auch ohne Berücksichtigung staatlicher Hilfsleistungen nicht ohne weiteres als unzumutbar und unangemessen angesehen werden (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 08.01.2021 - 3 R 297/20, juris Rn. 35 m.w.N.).

    Die Maßnahmen haben bei einem großen Teil der Bevölkerung und einer Vielzahl von Unternehmen zu erheblichen Eingriffen in Grundrechte wie auch zu tiefgreifenden Einschnitten in deren Erwerbsmöglichkeiten geführt, die schon angesichts des langdauernden Zeitraums und begrenzter Mittel des Staates nicht vollständig kompensiert werden können (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 08.01.2021 - 3 R 297/20, juris Rn. 35 m.w.N.).

    Im Hinblick auf die gebotenen weitreichenden Einschnitte und die begrenzten staatlichen Mittel dürfte es eher zweifelhaft sein, ob der Staat (verfassungs-)rechtlich verpflichtet ist, durch die Maßnahmen bedingte Insolvenzen in allen Fällen durch Hilfsmaßnahmen zu verhindern (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 08.01.2021 - 3 R 297/20, juris Rn. 35).

    Ansprüche auf Gleichbehandlung wären deshalb gegenüber dem Bund geltend zu machen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 08.01.2021 - 3 R 297/20, juris Rn. 40 m.w.N.).

    Ein anderes Ergebnis würde sich auch nicht ergeben, wenn man die Frage, ob eine gesetzliche Entschädigungsregelung zur Abmilderung der schwerwiegenden Grundrechtseingriffe erforderlich sei, im vorliegenden Eilverfahren im Hinblick auf die derzeit unterschiedlichen Bewertungen in der Literatur (dargestellt von OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 08.01.2021 - 3 R 297/20, juris Rn. 35) als offen bewerten wollte.

    Soweit die Antragstellerinnen meinen, unter Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes unzureichende Unterstützungsleistungen zu erhalten, können sie - wie bereits ausgeführt - Ansprüche auf Gleichbehandlung gegenüber dem Bund geltend machen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 08.01.2021 - 3 R 297/20, juris Rn. 41 ff.).

  • OVG Bremen, 12.04.2021 - 1 B 123/21

    Die Beschränkungen für Gastronomiebetriebe durch die Corona-Verordnung bleiben

    Auszug aus OVG Bremen, 15.04.2021 - 1 B 127/21
    Unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes ist davon auszugehen, dass die Antragstellerinnen die angegriffene Regelung in ihrer aktuell geltenden Fassung zum Gegenstand des Normenkontrolleilverfahrens machen wollen, obgleich sie ihren Antrag nicht geändert haben (vgl. zuletzt OVG Bremen, Beschl. v. 12.04.2021 - 1 B 123/21, zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen, m.w.N.).

    bb) Die Vierundzwanzigste Coronaverordnung, zuletzt geändert durch die Vierten Verordnung zur Änderung der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung ist auch formell rechtmäßig (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 12.04.2021 - 1 B 123/21, zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen).

    Die Vermeidung der Überforderung des Gesundheitswesens ist entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen lediglich ein - wenn auch wesentliches - Mittel zur Erreichung dieses überragenden Ziels (st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt Beschl. v. 12.04.2021 - 1 B 123/21, zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen).

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

    Auszug aus OVG Bremen, 15.04.2021 - 1 B 127/21
    Zudem stand in diesen Fällen die Möglichkeit des Staates, einen finanziellen Ausgleich zu gewähren, nicht in Frage (vgl. etwa Beschl. v. 14.07.1981 - 1 BvL 24/78, juris: Pflicht von Verlegern zur Ablieferung eines Pflichtexemplars; Beschl. v. 02.03.1999 - 1 BvL 7/91, juris: Beseitigungsverbot von Kulturdenkmälern; Beschl. v. 23.02.2010 - 1 BvR 2736/08, juris: Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld; Beschl. v. 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11, juris: Abschaltung von Atomkraftwerken).

    Eine gesetzliche Ausgleichspflicht lässt sich auch nicht darauf stützen, dass Ausgleichsregelungen zum Ausgleich gleichheitswidriger Sonderopfer zu gewähren seien (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 02.03.1999 - 1 BvL 7/91, juris Rn. 90).

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Auszug aus OVG Bremen, 15.04.2021 - 1 B 127/21
    Auch Letzteres schützt im Übrigen nur den konkreten Bestand an Rechten und Gütern und keine bloßen Umsatz- und Gewinnchancen; der Schutz geht jedenfalls nicht über die Gewährleistung des Art. 12 Abs. 1 GG hinaus (vgl. BVerfG Urt. v. 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11 u.a., juris Rn. 258 ff.; OVG Bremen, Beschl. v. juris).

    Zudem stand in diesen Fällen die Möglichkeit des Staates, einen finanziellen Ausgleich zu gewähren, nicht in Frage (vgl. etwa Beschl. v. 14.07.1981 - 1 BvL 24/78, juris: Pflicht von Verlegern zur Ablieferung eines Pflichtexemplars; Beschl. v. 02.03.1999 - 1 BvL 7/91, juris: Beseitigungsverbot von Kulturdenkmälern; Beschl. v. 23.02.2010 - 1 BvR 2736/08, juris: Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld; Beschl. v. 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11, juris: Abschaltung von Atomkraftwerken).

  • OVG Bremen, 10.03.2021 - 1 B 104/21

    Coronabedingte Schließung von Prostitutionsstätten - Covid-19; Schließung von

    Auszug aus OVG Bremen, 15.04.2021 - 1 B 127/21
    Die Verordnungsermächtigung des § 28 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 28a IfSG verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 80 Abs. 1 Satz GG , gegen den Parlamentsvorbehalt bzw. das Wesentlichkeitsprinzip oder gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG (st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt Beschl. v. 10.03.2021 - 1 B 104/21, juris Rn. 8 m.w.N.).

    Hygienemaßnahmen stellen somit zwar ein milderes, jedoch nicht gleich geeignetes Mittel dar (vgl. zuletzt OVG Bremen, Beschl. v. 10.03.2021 - 1 B 104/21, juris Rn. 22).

  • BVerfG, 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20

    Erfolgloser Eilantrag einer Kino- und Restaurantbetreiberin gegen Vorschiften der

    Auszug aus OVG Bremen, 15.04.2021 - 1 B 127/21
    Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 11.11.2020 ( 1 BvR 2530/20) bereits festgehalten, dass die Restriktionen einen schwerwiegenden Eingriff in die Berufsfreiheit darstellten, jedoch dem Antrag des Beschwerdeführers nur deshalb nicht stattgegeben, weil er die existenzielle Gefährdung nicht nachgewiesen habe.

    Das Bundesverfassungsgericht hat die infektionsschutzrechtliche (vorübergehende) Schließung von Gastronomiebetrieben dementsprechend auch ausschließlich an der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG ) gemessen (BVerfG, Beschl. v. 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20, juris Rn. 11).

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

    Auszug aus OVG Bremen, 15.04.2021 - 1 B 127/21
    a) Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14, juris Rn. 12).

    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14, juris Rn. 12).

  • BVerfG, 12.05.2020 - 1 BvR 1027/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

    Auszug aus OVG Bremen, 15.04.2021 - 1 B 127/21
    Damit dienen die streitgegenständlichen Regelungen der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung in Ansehung in Ansehung der Covid-19-Pandemie dem in § 1 Abs. 1 IfSG umschriebenen Zweck, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern und damit dem "Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit", zu dem der Staat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschl. v. 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20, juris Rn. 8 f.; BVerfG, Beschl. v. 12.05.2020 - 1 BvR 1027/20, juris Rn. 6; BVerfG, Beschl. v. 01.05.2020 - 1 BvR 1003/20, juris Rn. 7).

    Bei der Wahrnehmung seiner Pflicht, sich schützend und fördernd vor das Leben des Einzelnen zu stellen sowie vor Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit zu schützen, kommt dem Gesetzgeber ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Beschl. v. 12.05.2020 - 1 BvR 1027/20, juris Rn. 6).

  • BVerfG, 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

    Auszug aus OVG Bremen, 15.04.2021 - 1 B 127/21
    Damit dienen die streitgegenständlichen Regelungen der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung in Ansehung in Ansehung der Covid-19-Pandemie dem in § 1 Abs. 1 IfSG umschriebenen Zweck, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern und damit dem "Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit", zu dem der Staat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschl. v. 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20, juris Rn. 8 f.; BVerfG, Beschl. v. 12.05.2020 - 1 BvR 1027/20, juris Rn. 6; BVerfG, Beschl. v. 01.05.2020 - 1 BvR 1003/20, juris Rn. 7).

    Im Fall der hier in Rede stehenden Schutzmaßnahmen wegen der Corona-Pandemie besteht wegen der im fachwissenschaftlichen Diskurs auftretenden Ungewissheiten und der damit unsicheren Entscheidungsgrundlage auch ein tatsächlicher Einschätzungsspielraum (BVerfG, Beschl. v. 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20, juris Rn. 10).

  • OVG Hamburg, 20.01.2021 - 5 Bs 228/20

    Eilantrag einer Hotelbetreiberin gegen coronabedingte Einschränkungen auch in

    Auszug aus OVG Bremen, 15.04.2021 - 1 B 127/21
    Im Übrigen verkennt die Argumentation der Antragstellerinnen, dass durch die getroffenen Regelungen auch maßgeblich erreicht werden soll, touristische Reisen und die damit verbundenen sozialen Kontakte der Touristen in Bremen außerhalb von Hotels (z.B. öffentliche Verkehrsmittel, Sehenswürdigkeiten, Einkaufsläden etc.) zu reduzieren (siehe auch OVG Hamburg, Beschl. v. 20.01.2021 - 5 Bs 228/20, juris Rn. 23).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.03.2021 - 3 R 27/21

    Zur Schließung von Spielhallen aufgrund der Corona-Pandemie

  • BVerfG, 29.09.2020 - 1 BvR 1550/19

    16. Atomgesetz-Novelle vom 10. Juli 2018 nicht in Kraft getreten; Gesetzgeber

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

  • BVerfG, 23.02.2010 - 1 BvR 2736/08

    Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über Entschädigungsregelung für

  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 24/78

    Pflichtexemplar

  • OVG Bremen, 05.03.2021 - 1 B 81/21

    Coronabedingte Schließung von Fitnessstudios - Coronaverordnung; Covid-19;

  • BVerfG, 01.05.2020 - 1 BvR 1003/20

    Eilantrag gegen Verweigerung einer Ausnahme von dem Versammlungsverbot in der

  • BVerfG, 26.04.1995 - 1 BvL 19/94

    Erfolglose Richtervorlage und Verfassungsbeschwerde betreffend den Ausschluss

  • BVerfG, 09.02.2001 - 1 BvR 781/98

    Zu Sozialhilfeleistungen bei räumlich nicht beschränkter Aufenthaltsbefugnis

  • OVG Bremen, 09.04.2020 - 1 B 97/20

    Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.05.2021 - 11 S 41.21

    SARS-Cov-2-Pandemie; Hotelbetrieb; verbundenes Unternehmen; Untersagungs- und

    (im Ergebnis ebenso OVG Bremen, Beschluss v. 15. April 2021 - 1 B 127/21 -, juris; OVG Thüringen, Beschluss v. 14. April 2021 - 3 EN 195/21 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 8. Januar 2021 - 3 R 297/20 -, juris Rn 32 ff.).

    Soweit die Antragstellerin rügt, dass sie als konzernangehöriges Unternehmen durch die vom Bund zur Verfügung gestellten Hilfsprogramme gegenüber Einzelbetrieben bzw. nicht konzernabhängigen Unternehmen benachteiligt werde, weil die Hilfen für verbundene Unternehmen nicht proportional zum Schaden bewilligt, sondern in gleichheitswidriger Weise gedeckelt seien, dürfte ein etwaiger Gleichheitsverstoß nicht die hiesige Verordnung treffen, sondern gegenüber dem Bund geltend zu machen sein, der die Hilfsprogramme aufgestellt und deren genauere Bedingungen festgelegt hat (so z.B. OVG Bremen, Beschluss v. 15. April 2021 - 1 B 127/21 -, juris Rn 66; OVG Thüringen, Beschluss v. 14. April 2021 - OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 8. Januar 2021 - 3 R 297/20 -, juris Rn 40).

    - beansprucht werden könnte (OVG Bremen, Beschluss v. 15. April 2021 - 1 B 127/21 -, juris Rn 69).

  • OVG Sachsen, 06.01.2022 - 3 B 454/21

    Zur Kontrollpflicht der 2G-Zutrittsbeschränkung durch den Einzelhandel.

    Zu einem Eingriff in die Substanz führen die auf § 28a IfSG gestützten Maßnahmen regelmäßig noch nicht einmal bei einer vollständigen Betriebsschließung (so auch OVG Bremen, Beschl. v. 15. April 2021 - 1 B 127/21 -, juris Rn. 59).
  • OVG Sachsen, 20.05.2021 - 3 B 141/21

    Corona-Pandemie; Beherbergungsverbot für touristische Zwecke; Existenzgefährdung

    36 Der von der Antragstellerin geltend gemachte Eingriff in ihr Eigentumsgrundrecht (Art. 14 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG) in Gestalt seiner Ausprägung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs ist bereits nicht ohne Weiteres erkennbar (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 14. April 2021 a. a. O. Rn. 45; auch ablehnend: OVG Hamburg, Beschl. v. 20. Januar 2021 - 5 Bs 228/20 -, juris Rn. 11 ff.; OVG Bremen, Beschl. v. 15. April 2021 - 1 B 127/21 -, juris Rn. 59; ThürOVG, a. a. O. Rn. 65; offenlassend: OVG LSA, Beschl. v. 8. Januar 2021 - 3 R 297/20 -, juris Rn. 30 ff.).

    Ansprüche auf Gleichbehandlung wären deshalb gegenüber dem Bund geltend zu machen (SächsOVG, Beschl. v. 22. Dezember 2020 - 3 B 438/20 -, juris Rn. 58, und Beschl. v. 4. März 2021 a. a. O. Rn. 44; OVG LSA, Beschl. v. 08. Januar 2021 a. a. O. Rn. 40; OVG Bremen, Beschl. v. 15. April 2021 a. a. O. Rn. 66).

  • OVG Bremen, 19.04.2022 - 1 D 126/21

    Normenkontrolle - Beschränkungen von Beherbergungsbetrieben und

    Mit Beschluss vom 15.04.2021 hat der Senat den Eilantrag der Antragstellerinnen abgelehnt (Az.: 1 B 127/21).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens 1 B 127/21 Bezug genommen.

  • OVG Sachsen, 07.12.2021 - 3 B 423/21

    Sächsische Corona-Notfall-Verordnung: Entscheidung über weitere Eilanträge

    Den vom Antragsteller ebenfalls geltend gemachten Eingriff in sein Eigentumsgrundrecht (Art. 14 GG) in Gestalt seiner Ausprägung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs vermag der Senat hingegen schon nicht zu erkennen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 14. April 2021 - 3 B 21/21 -, juris Rn. 45, und Beschl. v. 20. Mai 2021 - 3 B 141/21 -, juris Rn. 33; auch ablehnend: OVG Hamburg, Beschl. v. 20. Januar 2021 - 5 Bs 228/20 -, juris Rn. 11 ff.; OVG Bremen, Beschl. v. 15. April 2021 - 1 B 127/21 -, juris Rn. 59; offenlassend: OVG LSA, Beschl. v. 8. Januar 2021 - 3 R 297/20 -, juris Rn. 30 ff.).
  • OVG Sachsen, 21.12.2021 - 3 B 435/21

    Corona; 2G; Gaststätte

    Den von der Antragstellerin ebenfalls geltend gemachten Eingriff in ihr Eigentumsgrundrecht (Art. 14 GG) in Gestalt seiner Ausprägung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs vermag der Senat hingegen schon nicht zu erkennen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 14. April 2021 - 3 B 21/21 -, juris Rn. 45, und Beschl. v. 20. Mai - 3 B 141/21 -, juris Rn. 33; auch ablehnend: OVG Hamburg, Beschl. v. 20. Januar - 5 Bs 228/20 -, juris Rn. 11 ff.; OVG Bremen, Beschl. v. 15. April 2021 - 1 B 127/21 -, juris Rn. 59; offenlassend: OVG LSA, Beschl. v. 8. Januar 2021 - 3 R 297/20 -, juris Rn. 30 ff.).
  • OVG Sachsen, 06.12.2021 - 3 B 419/21

    Corona-Pandemie: Zur Verhältnismäßigkeit der Schließung von Reisebüros für den

    Den vom Antragsteller ebenfalls geltend gemachten Eingriff in sein Eigentumsgrundrecht (Art. 14 GG) in Gestalt seiner Ausprägung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs vermag der Senat hingegen schon nicht zu erkennen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 14. April 2021 - 3 B 21/21 -, juris Rn. 45, und Beschl. v. 20. Mai 2021 - 3 B 141/21 -, juris Rn. 33; auch ablehnend: OVG Hamburg, Beschl. v. 20. Januar 2021 - 5 Bs 228/20 -, juris Rn. 11 ff.; OVG Bremen, Beschl. v. 15. April 2021 - 1 B 127/21 -, juris Rn. 59; offenlassend: OVG LSA, Beschl. v. 8. Januar 2021 - 3 R 297/20 -, juris Rn. 30 ff.).
  • OVG Sachsen, 10.12.2021 - 3 B 421/21

    Hotel; touristischer Zweck; Corona

    Den von der Antragstellerin ebenfalls geltend gemachten Eingriff in ihr Eigentumsgrundrecht (Art. 14 GG) in Gestalt seiner Ausprägung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs vermag der Senat hingegen schon nicht zu erkennen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 14. April 2021 - 3 B 21/21 -, juris Rn. 45, und Beschl. v. 20. Mai - 3 B 141/21 -, juris Rn. 33; auch ablehnend: OVG Hamburg, Beschl. v. 20. Januar 2021 - 5 Bs 228/20 -, juris Rn. 11 ff.; OVG Bremen, Beschl. v. 15. April 2021 - 1 B 127/21 -, juris Rn. 59; offenlassend: OVG LSA, Beschl. v. 8. Januar 2021 - 3 R 297/20 -, juris Rn. 30 ff.).
  • OVG Bremen, 20.04.2021 - 1 B 180/21

    Testung auf das Coronavirus SARS-CoV-2 als Voraussetzung zum Präsenzunterricht

    Unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes ist davon auszugehen, dass die Antragsteller die angegriffenen Regelungen in ihrer aktuell geltenden Fassung zum Gegenstand des Normenkontrolleilverfahrens machen wollen, obgleich sie ihren Antrag nicht geändert haben (vgl. zuletzt OVG Bremen, Beschl. v. 15.04.2021 - 1 B 127/21, zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen, m. w. N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.06.2022 - 3 K 55/20

    Normenkontrolle; Schließung von Einzelhandelsgeschäften mit einer Verkaufsfläche

    Es kann offenbleiben, ob auf der Grundlage der Generalklausel getroffene vorübergehende Betriebsschließungen einen Eingriff in das grundrechtlich durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsrecht darstellen (dies ablehnend SächsOVG, Beschluss vom 10. Dezember 2021 - 3 B 421/21 - juris Rn. 65 m.w.N.; HmbOVG, Beschluss vom 20. Januar 2021 - 5 Bs 228/20 - juris Rn. 13 ff.; OVG Brem, Beschluss vom 15. April 2021 - 1 B 127/21 - juris Rn. 59).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.06.2022 - 3 K 72/20

    Normenkontrolle; Schließung von Gaststätten im April 2020 wegen der

  • OVG Sachsen, 22.12.2021 - 3 B 445/21

    Corona; 2G-Regelung; Autohaus

  • OVG Bremen, 21.12.2021 - 1 B 475/21

    Mitführen und Abbrennen von Feuerwerkskörpern - Coronaverordnung;

  • OVG Sachsen, 09.12.2021 - 3 B 420/21

    Corona-Pandemie; Sperrfrist; Gastronomie; Beherbergungsverbot; Tourismus

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